Der Hamburger Rechtsanwalt Maximilian Pancic ist selbst Kampfsportler und durchleuchtet im Interview die rechtliche Situation der Notwehr speziell für Kampfsportler:
|
|
Interview zur Notwehr-Rechtslage:
|
|
Frage: Wann genau befinde ich mich rechtlich in einer Notwehrsituation? |
![]()
|
|
Antwort: Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn man sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sieht. Hier beginnt die erste Abgrenzung. Es muss ein Angriff vorliegen, der unmittelbar bevorsteht. Faustformel ist „jetzt geht es los“. Dieses muss man einschätzen. Sofern man hier einer Fehleinschätzung unterliegt, ist eine Irrtumsproblematik zu prüfen, also ob man nach den Umständen von einer Notwehrsituation ausgehen musste oder nicht, bewertend aus der Sicht eines objektiven Dritten.
Notwehr ist die schärfste Form der Verteidigung, da grundsätzlich keine Güterabwägung vorgenommen wird, wie bei einer Notstandssituation (gegenwärtige Gefahr). Insoweit ist bei der Notwehrsituation wesentlich mehr erlaubt, andererseits sind auch sehr hohe Anforderungen an das Bestehen dieses unmittelbaren Angriffes zu stellen. Sofern jemand einer anderen Person in einer Notwehrsituation Hilfe leistet, ist „Nothilfe“ zu prüfen. |
|
|
Frage: Wann endet die Verteidigung in Notwehr? |
![]()
|
|
Antwort: Die Verteidigung endet dann, wenn der Angriff abgewehrt ist und kein neuer unmittelbarer rechtswidriger Angriff mehr droht. Wenn die angreifende Person „gesichert“ ist bzw. angriffsunfähig ist und man sicher sein kann, dass kein weiterer Angriff erfolgen wird. In diesem Zeitpunkt darf man sich nicht weiter verteidigen, darf allenfalls noch milde Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um einem weiteren Angriff vorzubeugen. Nur zur Klarstellung sei nur angemerkt, dass es auch bei der Notwehr einer gewissen Verhältnismäßigkeit die zu wahren ist, bedarf. |
|
|
Frage: Befinde ich mich auch in einer Notwehrsituation, wenn ich überfallen werde (durch Androhung von körperlicher Gewalt, auch mit Waffenunterstützung) und meine Wertsachen mit erlernten Kampftechniken schützen möchte? |
![]()
|
|
Antwort: Es ist bei einer Notwehrsituation unerheblich, ob man seine Wertsachen oder sein Leben schützen möchte. Es kommt nur auf den unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff an. Demnach würde man sich in der geschilderten Situation in einer Notwehrsituation befinden. Allerdings ist zu beachten, dass auch wenn grundsätzlich keine Güterabwägung stattfinden, also das Rechtsgut welches man verteidigt darf mit allen Mitteln im Falle des Vorliegens einer Notwehrsituation verteidigt werden, man immer noch ein gewisses Augenmaß betrachten muss. Es wäre auch bei einer Notwehrsituation unverhältnismäßig, wenn ich, um meine Geldbörse zu verteidigen, den Angreifer mit einem Messer abwehre und den Angreifbar hierbei töte (auch wenn dieses die effektivste Form wäre, den Angriff abzuwehren). Entgegen der Notstandssituation ist bei der Notwehr nicht zwingend das mildeste, sondern das effektivste Mittel zu wählen. Dennoch muss auch hier ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, da sonst eine Überschreitung der Notwehr vorliegt. |
|
|
Frage: Folgende Situation: "Ein Dieb reißt an meiner Tasche." Darf ich den Dieb mit Kampftechniken (Hebel, Schläge, Tritte) daran hindern? |
![]()
|
|
Antwort: Die Frage ist quasi schon durch die Antwort auf die vorherige Frage beantwortet worden. Die Antwort ist ja selbstverständlich. Wenn das Eigentum unmittelbar angegriffen wird, darf ich es auch entsprechend verteidigen. Wenn Hebel, Schläge und Tritte die effektivste Verteidigungsform sind, dann darf diese auch gewählt werden. Allerdings wäre es eine Überschreitung der Notwehr, wenn der Angreifer bereits nach dem ersten bzw. den ersten Schlägen Abstand nimmt und man dann weitermacht (und ihn ggf. zusammenschlägt). Alle Verteidigungen dürfen nur solange angewandt werden, bis der Angriff beendet ist. Wenn dieses durch einen erheblichen Schlag erreicht werden kann, so ist dieses gerechtfertigt. |
|
|
Frage: Muss sich ein trainierter Kampfsportler in einer Notwehrsituation anders verhalten als ein Untrainierter? |
![]()
|
|
Antwort: Ein trainierter Kampfsportler wird sich immer anders verhalten, dieses liegt in der Natur der Sache. Ein Kampfsportler kann sein Wissen und Können meist sehr viel effektiver und bewusster einsetzen. Allerdings ist auch zu beachten, dass ein Kampfsportler, der sich erstmalig einer tatsächlichen Notwehrsituation ausgesetzt sieht, die also nicht gestellt oder geübt ist, sonder erstmalig real ist, meist auch nicht optimal verhält. Dieses ist auch ganz normal, weshalb an die Verhaltenspflichten von Kampfsportlern (anders als z.B. geübte Securitymitarbeiter/Türsteher pp.) nicht übertriebene andere Anforderungen zu stellen sind. Dieses muss allerdings auch oftmals Richtern klar gemacht werden. Dennoch würde man erwarten, dass ein trainierter Kampfsportler sich zwar nicht mehr bieten lassen muss, also einen Angriff näher an sich herankommen lassen muss, jedoch nicht gleich das gesamte Repertoire des Könnens einsetzt sondern auch nur so viel, dass der Angreifer zwar kampfunfähig wird aber auch nicht unnötig übermäßig Schaden nimmt. Es entscheidet der Einzelfall. Um das klarzustellen, es ist die effektivste Form der Verteidigung zu wählen, aber ein Kampfsportler kann auch unnötig größere Verletzungen hervorrufen und dieses sollte nicht passieren. |
|
|
Frage: Es wird immer wieder von einer verbalen Vorwarnpflicht für Kampfsportler gesprochen. Muss ich als Kampfsportler einen Angreifer vor meiner Selbstverteidigung warnen? |
![]()
|
|
Antwort: Grundsätzlich nein. Wer Angreift muss damit rechnen, dass der Angegriffene sich verteidigt und dieses ggf. auch kann. Anders verhält es sich ggf., wenn eine geladene Schusswaffe im Spiel ist. Bei der Notwehr ist der Angriff unmittelbar. So unmittelbar, dass eine Warnung eigentlich gar nicht mehr möglich ist. |
|
|
Frage: Bin ich rechtlich benachteiligt, wenn ich für meine Verteidigung in Notwehr Alltagsgegenstände wie z.B. einen Kugelschreiber, ein Buch oder Schlüssel verwende? |
![]()
|
|
Antwort: Nein, ist man nicht. Man darf sich in einer Notwehrsituation so verteidigen, dass man den Angriff effektiv abwehren kann. Es gibt bei der Notwehr keine Güterabwägung und an sich auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dennoch darf das eingesetzte Mittel nicht restlos unangemessen sein. So ist es unangemessen, wenn man jemanden, der einen beleidigt, einen Kugelschreiber in das Auge rammt (übertrieben dargestellt). |
|
|
Frage: Pfefferspray (Wirkstoff: Oleoresin Capsicum) darf in Deutschland nur zur Verteidigung gegen Tiere eingesetzt werden. Was ist, wenn ich ein Pfefferspray in der Panik einer Selbstverteidigungssituation gegen einen Menschen einsetze? |
![]()
|
|
Antwort: Der Besitz ist nicht strafbar. Selbst wenn der Besitz des eingesetzten Mittels strafbar wäre, spielt dieses für die Selbstverteidigungssituation eine untergeordnete Rolle. Wenn jemand einem einen verbotenen Gegenstand zuwirft, in einer Notwehrsituation, so darf man diesen grundsätzlich auch einsetzen. Pfefferspray darf man bei sich führen. In einer Notwehrsituation darf dieses Spray nach meiner Meinung auch gegen einen Menschen eingesetzt werden, wenn hierdurch die Notwehrlage effektiv beseitigt werden kann. Allerdings kann es aufgrund der Reichweite und der Streuwirkung passieren, dass unbeteiligte nicht unmittelbar angreifende Dritte davon ebenfalls betroffen werden. Dieses ist nicht durch die Notwehr gerechtfertigt. Hier könnte dann eine zumindest fahrlässige Körperverletzung vorliegen. |
|
|
Frage: Wenn ich Zeuge einer Notsituation (z.B. Überfall) einer dritten Person werde, darf ich einen Täter durch Gewalteinwirkung „in die Flucht schlagen“? |
![]()
|
|
Antwort: Dieses ist der Bereich der Nothilfe. Man darf Nothilfe leisten, also jemanden mit allen Mitteln der Notwehr helfen, sofern der, welchem geholfen wird, sich in einer Notwehrsituation befindet und er diese Nothilfe auch „haben möchte“. Dieses kann meist nicht vorher erfragt werden, so dass man hiervon ausgehen muss. Im Falle eines Irrtums, ist diese Problematik zu prüfen. |
|
|
Frage: Ich möchte einen Täter bis zum Eintreffen der Polizei an der Flucht hindern, der sich kräftig wehrt. Welche Mittel sind erlaubt eine Flucht zu verhindern? (Viele Kampfsportarten bieten ein großes Repertoire an Halte- und Hebeltechniken.) |
![]()
|
|
Antwort: Einen Täter darf man bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Dieses regelt das Festnahmerecht. Allerdings muss es sich auch tatsächlich um den Täter handeln, das Festhalten muss also berechtigt sein. Man darf einen Täter auch, um ihn an der Stelle zu belassen, entsprechend halten und hebeln. Sofern der Täter allerdings keine Anstalten macht zu fliehen, darf man ihn nicht unnötig hebeln oder halten. Sofern der Täter dann allerdings doch fliehen will, sind weitere geeignete Maßnahmen gerechtfertigt. Geeignet sind alle Maßnahmen, welche den Täter am Ort belassen, andererseits darf hier auch keine unnötige Gewalt aufgewandt werden. Die Notwehrsituation liegt nicht mehr vor, so dass hier stets die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. |
|
|
Frage: Welches Verhalten ist aus Ihrer Sicht beim Eintreffen der Polizei empfehlenswert (z.B. eine Aussage auch ohne Anwalt)? |
![]()
|
|
Antwort: Das kommt darauf an (des Anwaltes liebste Antwort). Um ein Missverständnis gleich vorweg auszuräumen. Viele Polizeibeamten sagen, dass man als Zeuge sofort etwas sagen muss. Dieses ist falsch. Auch als Zeuge hat man das Recht, sich einen Zeugenbeistand zu nehmen (einen Rechtsanwalt) und vorher zu fragen. Auch muss ein Zeuge vor der Polizei keine Aussage machen. Man fühlt sich meist etwas unter Druck gesetzt und denkt, dass wenn man nichts sagt, sofort alle denken, dass man mit der Sache etwas zu tun hat. Das hat man letztlich ja auch. Ob man letztlich in einer Notwehrsituation war oder nicht, ob ein Irrtum vorlag oder nicht, kann man meist gar nicht so schnell reflektieren und beantworten. Ob man erst Zeuge ist und dann ggf. plötzlich zu einem Beschuldigten wird, kann man auch nur schwer erkennen. Zudem steht die Aussage sofort in der Akte. Gerade in Notwehrsituationen sollte man erfahrungsgemäß, sofern der Sachverhalt nicht klar ist, vorerst nichts sagen und anbieten, dass man schriftlich zu dem Sachverhalt Stellung nimmt. Dann kann man auch die gesamte Situation noch einmal richtig einordnen und sich ggf. Rat einholen. Zudem kommt es nicht zu „Fangfragen“. Es gibt kaum eine schwierigere Situation, als dann man beginnt eine Aussage zu tätigen und dann plötzlich, weil Fragen kommen, die man nicht gleich beantworten kann oder möchte, die Befragung abbricht. Zudem sollte man nicht zwingend gleich kundtun, dass man Kampfsportler ist. Letztlich ist zu bedenken, dass es bei Notwehrhandlungen oder überhaupt bei Verteidigungshandlungen meist auch zu Verletzungen bei dem Angreifer kommt und man mit einer Gegenanzeige rechnen muss. Der Angreifer, als Verletzter, wird über einen Verteidiger Akteneinsicht erhalten und kennt dann die entsprechende Aussage sogleich. Um hier gleich richtig abzuwägen und auch bei der Formulierung einer Aussage keine neuen Problemfelder zu schaffen macht es dann tatsächlich Sinn, diese in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zu erstellen und abzugeben. Das wirkt auch weder bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht merkwürdig. Es ist ganz normal, dass man sich in solchen Fällen anwaltlicher Hilfe bedient. |
|
|
Frage: Gibt es weitere interessante Informationen zum Thema Notwehr, die durch diese Fragen nicht beantwortet wurden? |
![]()
|
|
Antwort: Die Frage des Irrtums:
Notwehrprovokation:
Notwehrexzeß: Letztlich geht es bei „Täter“ und „Opfer“ einerseits um die strafrechtliche Bewertung. Jedoch hängt hieran noch wesentlich mehr. Es ist die Frage des Schmerzensgeldes, bei Verletzungen auch der Übernahme von Krankenversicherungskosten, Verdienstausfall und weiteren Problemen. Somit hat auch jeder Angreifer am Ende ein Interesse daran, nicht als Täter dazustehen. |


